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KOMPRESSIONSBANDAGEN
 

Definition laut Anlage 1a zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V vom 1. August 2001 in der Fassung vom 1. Juni 2006
Spezielle Kompressionsbandagierung im Anschluss an die manuelle Lymphdrainage und der ggf. notwendigen Bewegungstherapie zur Erhaltung und Sicherung der entödematisierenden Effekte der Behandlung.

Leistung:

Vorbereiten und Anlegen der Kompressionsbandage an der jeweiligen Extremität einschl.
Hand bzw. Fuß (die Vergütung der Leistung gilt für jeweils eine Extremität; bei zwei oder
mehr Extremitäten wird die Leistung entsprechend zusätzlich vergütet.
Beratung des Patienten

Mindestbehandlungsdauer:
k.A.




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