Definition laut Anlage 1a zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V vom 1. August 2001 in der Fassung vom 1. Juni 2006 Unmittelbare Erwärmung durch strahlende Wärme (z. B. Infrarot).
Therapeutische Wirkung: Arterielle Hyperämie, Stoffwechselsteigerung, Muskeldetonisierung. Verbesserung der Dehnfähigkeit von bindegewebigen Strukturen. Reflektorische Reaktionen auf innere Organe. Schmerzdämpfung. Vegetativ/psychische Entspannung bei großflächiger Wärmeapplikation. Als ergänzendes Heilmittel zu anderen physikalischen Maßnahmen zur Wirkungssteigerung.
Leistung: Behandlung des sitzenden oder liegenden Patienten an einzelnen oder mehreren Körperteilen entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan.
Mindestbehandlungsdauer: 10 Minuten inklusive der Vor- und Nachbreitungszeit
Anmerkung:Wir behandeln Sie deutlich länger, ohne jedoch einen Cent mehr von Ihrer Krankenkasse honoriert zu bekommen