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HEIßLUFT
 

Definition laut Anlage 1a zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V vom 1. August 2001 in der Fassung vom 1. Juni 2006
Unmittelbare Erwärmung durch strahlende Wärme (z. B. Infrarot).

Therapeutische Wirkung:
Arterielle Hyperämie, Stoffwechselsteigerung,
Muskeldetonisierung.
Verbesserung der Dehnfähigkeit von bindegewebigen Strukturen.
Reflektorische Reaktionen auf innere Organe.
Schmerzdämpfung.
Vegetativ/psychische Entspannung bei großflächiger Wärmeapplikation.
Als ergänzendes Heilmittel zu anderen physikalischen Maßnahmen zur Wirkungssteigerung.

Leistung:
Behandlung des sitzenden oder liegenden Patienten an einzelnen oder mehreren Körperteilen entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan.

Mindestbehandlungsdauer:
10 Minuten inklusive der Vor- und Nachbreitungszeit

Anmerkung: Wir behandeln Sie deutlich länger, ohne jedoch einen Cent mehr von Ihrer Krankenkasse honoriert zu bekommen




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