• Bei Heilmitteln gehen 10 Prozent der Kosten des jeweiligen Heilmittels zuzüglich 10 Euro je Verordnung zu Ihren Lasten.
  • Zuzahlungsbefreiungen gelten immer nur bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres Zu Beginn eines jeden neuen Jahres sind alle Versicherten so lange zuzahlungspflichtig, bis sie die so genannte Belastungsgrenze (jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten in Höhe von 2% der Bruttoeinnahmen / 1% bei chronisch Kranken) erreicht haben.
  • Erst nach erreichen dieser Grenze kann von der Krankenkasse eine neue Befreiungsbescheinigung für den Rest des Kalenderjahres ausgestellt werden. Beachten Sie bitte hierbei, daß eine Befreiung immer erst ab dem Ausstellungsdatum der Befreiungsbescheinigung gilt.
  • Wenn Sie sich sicher sind, daß Sie die Belastungsgrenze sowieso überschreiten, bieten manche Krankenkassen die Möglichkeit an, den Betrag der Belastungsgrenze gleich an die Kasse zu bezahlen. Dann bekommen Sie vom ersten Tag des neuen Jahres an eine gültige Befreiung ausgestellt.
  • Besonderheiten zum Jahreswechsel: Da Heilmittelbehandlungen vom Gesetzgeber nicht als eine Therapie verstanden werden, sondern jede einzelne Behandlung für sich betrachtet wird, bitten wir Sie, zu beachten, daß Sie für die im laufenden Jahr in Anspruch genommenen Behandlungen auch dann 10% zuzahlen müssen, wenn Sie bei Ausstellung des Rezeptes im Vorjahr von der Zuzahlung befreit waren. Eine anteilige Zuzahlung ist auch dann zu leisten, wenn das Rezept vom ausstellenden Arzt als “zuzahlungsfrei” gekennzeichnet wurde.